Folgende Vertragsbedingungen werden von 9.0 Projektmanagement GmbH - Messen und Events- Christina Rottenecker, Tunzhofer Straße 3,70191 Stuttgart,
(nachfolgend kurz 9.0 genannt) dem Kunden überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen:
I. Vertragsabschluss/Zahlungsbedingungen
-
Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Auftrages bzw. bei Kaufleuten durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Der Vertrag kommt auch dann zustande, wenn der
Kunde eine Anzahlung leistet, die 9.0 als solche entgegennimmt, oder 9.0 mit der Erfüllung der Vertragsleistungen gegenüber dem Kunden widerspruchslos beginnt.
-
9.0 erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise für Agenturleistungen verstehen sich grundsätzlich rein netto, beim Engagement von Künstlern über die 9.0 zzgl. Künstlersozialabgabe
auf Künstlerhonorare gemäß dem von der Künstlersozialkasse festgelegten Sätzen und dem gesetzlichen, in der BRD abzuführenden Mehrwertsteuersatz, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert
vorgesehen sein sollte. Sollte eine Mehrwertsteuer an eine andere staatliche Organisation abzuführen sein, so hat 9.0 Anspruch auf Zahlung dieser Steuer. Skonto wird nicht gewährt.
Der Gesamtbetrag ist - falls nicht anders vereinbart - zahlbar ohne Abzüge:
- 40 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss
- 40 % der Auftragssumme 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn
- 20 % der Auftragssumme nach Beendigung der Veranstaltung
- ein Ausgleich der tatsächlich angefallenen Mehr- oder Minderkosten erfolgt mit der Endabrechnung.
-
Reisekosten, Übernachtungen und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkontinental-Flüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in
der 1. Klasse. Fahrten werden mit dem PKW mit 0,50 €/km, mit dem Kleintransporter mit 0,70 €/km und mit einem LKW ab 7,5 t mit 1,40 €/km berechnet.
-
Alle Aufwendungen und Auslagen von 9.0, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung von 9.0 zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.
-
Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann zusätzlich vom Kunden zu vergüten, wenn 9.0 nicht auf Leistungen Dritter zurückgreift, sondern die
jeweilige Leistung durch eigene Mitarbeiter ausführen lässt. 9.0 ist berechtigt, Arbeiten, die 9.0 im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter
auszuführen und alsdann gesondert mit dem Kunden abzurechnen.
-
9.0 ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen zu berechnen.
-
Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten und die Kosten für eine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung, sowie etwaige Veranstaltungsausfall-
und/oder Elektronikversicherung werden vom Kunden übernommen.
II. Kostenrahmen/Budget
-
Der Kostenrahmen ist unverbindlich veranschlagt.
-
Sollten die voraussichtlichen Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, so hat der Kunde das Recht zur Kündigung.
- 9.0 ist verpflichtet, eine Überschreitung des Kostenrahmens um mehr als 20 % unter Hinweis auf das Kündigungsrecht, die Kündigungsfrist und die Folgen eines fristlosen Verstreichens der
Kündigung dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen, sobald die Überschreitung voraussehbar ist. 9.0 wird in diesem Schreiben dem Kunden auch den Betrag nennen, um den der Kostenrahmen
voraussichtlich überschritten wird.
-
Macht der Vertragspartner innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Anzeige von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so gilt die Überschreitung als genehmigt, soweit sie den ursprünglichen
Kostenrahmen um nicht mehr als 40 % übersteigt. Wird das Kündigungsrecht seitens des Kunden ausgeübt, so stehen dem Kunden gegen 9.0 keinerlei Ansprüche zu, es sei denn, dass
zwingende gesetzliche Regelungen oder Vereinbarungen dieses Vertrages entgegenstehen. Übersteigen die Kosten den ursprünglichen Kostenrahmen um mehr als 40 %, so kann 9.0 den Vertrag
kündigen, ohne dass dem Kunden Ansprüche gegen 9.0 zustehen, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen oder Vereinbarungen dieses Vertrages entgegenstehen.
Kündigt keine der beiden Vertragsparteien, so muss eine neue Vereinbarung, die eine angemessene Erhöhung des Agenturhonorars beinhaltet, getroffen werden.
-
9.0 ist berechtigt, das vereinbarte Honorar, soweit dieses nach dem Zahlungsplan fällig ist, vorweg aus dem Budget zu entnehmen, und zwar auch dann, wenn hierdurch das Budget erschöpft werden sollte.
-
Leistungen, die in den Leistungsbeschreibungen nicht enthalten sind, wird 9.0 erst nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden ausführen bzw. in Auftrag geben, wenn die einzelne Leistung einen
Kostenbetrag von 10 % des Kostenrahmens überschreitet.
-
Für den Fall, dass die sofortige Erbringung dieser Leistung für die Verwirklichung des vorliegenden Vertrages erforderlich und eine vorherige Abstimmung mit dem Kunden nicht möglich ist,
darf 9.0 vor Abstimmung mit dem Kunden die Leistung erbringen oder in Auftrag geben, soweit der Kostenrahmen um nicht mehr als 20 % überschritten wird. 9.0 muss in einem derartigen
Fall den Kunden nachträglich unverzüglich informieren.
-
Für den Fall, dass eine vorzeitige Erschöpfung des Budgets oder eine Überschreitung des Kostenrahmens erkennbar wird, wird 9.0 den Kunden informieren. Dieser ist nach Eingang der Information
verpflichtet, den benötigten Betrag unverzüglich einzuzahlen, soweit dieser den Kostenrahmen um nicht mehr als 20 % überschreitet. Wird der Überschreitung des Kostenrahmens um mehr
als 20 % zugestimmt oder gilt die Genehmigung hierzu als erteilt, so ist der erforderliche Mehrbetrag unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung oder nach Eintritt der Genehmigungsfiktion
vom Kunden einzuzahlen.
III. Durchführung/Organisation
-
Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des vorliegenden Konzepts. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Kunden abgestimmt.
-
9.0 ist in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt 9.0 nicht.
-
9.0 ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen einschließlich eines Programms (z.B. beim Ausfall vorgesehener Künstler) und die Versorgung mit Speisen und Getränken zu ändern,
soweit hierdurch der Wert der ursprünglich vereinbarten Leistung nicht nachteilig verändert wird.
-
Bei Bereitstellung oder Buchung der Ausstellungs- und/oder Veranstaltungsräume durch den Kunden werden die Örtlichkeiten an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten
von 9.0 für den Aufbau von Messeständen und Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht. Der Abbau beginnt unmittelbar
nach Veranstaltungsende. Alle Veranstaltungs- und Raumkosten, wie Energie, Raummiete, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr, medizinische Notfallversorgung etc. werden direkt
vom Kunden abgerechnet. Künstlergarderoben müssen in ausreichendem Umfang gestellt werden.
-
Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. 9.0 wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur
Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen. 9.0 ist gegenüber Lieferanten, die vom Kunden mit Leistungen für die
Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Kunden weisungsberechtigt.
-
Gegenstände des Kunden (give aways, Banner, Technik etc.) reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Sofern nicht besonders vereinbart, veranlasst 9.0 den Versand nach eigenem Ermessen
ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und/oder schnellsten Weg. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung von 9.0 erforderlich sind, müssen zum
vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von 9.0 angegebenen Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung dieser Gegenstände erfolgt unfrei ab Einsatzort. Zum Abschluss einer Transportversicherung,
deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist 9.0 berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Etwaige Transportschäden sind 9.0 unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen
werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.
-
9.0 bewahrt im Rahmen des Auftrags überlassene Unterlagen des Kunden für die Dauer von sechs Monaten auf. Bei Überlassung von Originalvorlagen (Dias, Disketten, Speicherchips, CD-ROMs, DVDs,
Blu-Rays u.ä.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurück verlangt werden, übernimmt 9.0 keine Haftung.